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CB-Gateways sind automatisch betriebene CB-Funkgeräte,
die über das Internet miteinander vernetzt sind. So kann das Internet als
virtuelle Funkstrecke dienen und Sprache (durch das Netz) über große
Entfernungen übertragen. Durch die Übertragung ("Tunnelung")
von CB-Funk-Aussendungen über das Internet wird der Aktionsradius von
CB-Funkgeräten erheblich erweitert.
Das Funkgerät am Standort A empfängt die Sprache. Der
Lautsprecher-Ausgang dieses Funkgerätes ist mit dem LINE-IN-Eingang
eines Computers verbunden und im Computer wird das Audio-Sprach-Signal
digitalisiert und ähnlich Voice-over-IP-Übertragungen durch das Internet übertragen. Das Prinzip
ist ähnlich dem im Amateurfunkdienst angewandten Echolink. Bei CB-Gateways gibt es jedoch keine einheitliche Struktur,
sondern viele konkurrierende Systeme und Server. Ähnlich wie in Chat-Räumen
kann man sich verschiedenen virtuellen Runden anschließen und bekommt dann das
entsprechende Audio-Signal zu seinem Funkgerät am Standort B übertragen.
Der PC übernimmt die Analog-/Digital-Wandlung; ein Adapter zwischen PC und
Funkgerät die Tastung des Senders und das Übertragen des Sprachsignals.
Für den Betreiber von CB-Gateways ist, nach dem
Installieren und Konfigurieren der Software (z. B. Free Radio Network, eQSO,
Mumble
oder Teamspeak) und dem Zusammenbau des Audio-Adapters der
Aufbau des Gateways bereits abgeschlossen.
Einige Betreiber von zentralen Servern haben sich zu sogenannten
Sprachfunknetzwerken zusammengeschlossen. Sie wollen so ein Netzwerk von CB-Gateways bilden, das CB-Funkern
ermöglichen soll, mit geringer Sendeleistung,
Verbindungen (QSOs) europaweit zu führen (zur Zeit hauptsächlich in
Deutschland, Österreich und den Benelux-Staaten).
Die rechtliche Situation von CB-Gateways war bis
Ende 2006 umstritten. In den CB-Funk-Bestimmungen hatte die Bundesnetzagentur
(BNetzA) als Aufsichtsbehörde festgelegt, dass
Sprachübertragungen zwischen CB-Funkanlagen nur auf direktem Wege
stattfinden dürfen. Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über
unbemannte automatisch betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze
war nicht gestattet. Im April 2006 war die Außerbetriebnahme eines Gateways seitens der BNetzA
angeordnet worden. Durch die Kopplung des Funkgerätes mit dem PC sei die
Funkanlage in der Betriebsart 'Sprache via Internet (VoIP)'
betrieben worden und diese Betriebsart sei, so die BNetzA,
in der Allgemeinzuteilung dem CB-Funk nicht zugeteilt worden. Dennoch habe die
Behörde bei der Erstellung der Vorschriften kein spezielles Verbot von CB-Gateways beabsichtigt deswegen hat sie zur Klärung der
rechtlichen Situation von CB-Gateways am 20. Dezember
2006 die Vorschriften für den CB-Funk teilweise geändert und vier Kanäle für
den Gateway-Betrieb freigegeben.[1]
Am 16. Januar 2008 wurde die Zahl der Gateway-Kanäle
von vier auf sieben erhöht. Seitdem ist in Deutschland der Gateway-Betrieb
auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 zulässig.
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